AGB
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus (freier Beruf). Seine Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz). Er ist der wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verpflichtet wie den traditionellen Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).
Behandlervertrag
Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der Behandlervertrag durch praktiziertes Einverständnis beider Vertragspartner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht verwehrt sind, können nicht Gegenstand dieses Dienstvertrages sein.
Aufklärungspflicht
Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser das Für und Wider einer Behandlung abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der eventuellen Risiken) einer Behandlung. Ebenso muss der Kranke über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung aufmerksam gemacht werden. Die Aufklärung soll auch zur Mitverantwortung für die Heilung des Patienten beitragen (mündiger Patient).
Schweigepflicht
Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Er darf das Berufsgeheimnis nur dann offenbaren, wenn ihn der Patient (i.d.R.) schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Gesetzliche Krankenkassen
Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Honorar des Heilpraktikers
Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Wenn bei Abschluss des Behandlervertrages über die Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB (s.o.) dennoch als vereinbart. Ist nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als "übliche Vergütung" anerkannt.
Rechnungsstellung
Alle von mir in Rechnung gestellten Leistungen müssen grundsätzlich selbst gezahlt werden.
Die Rechnungsstellung erfolgt unabhängig von einer möglichen Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
In der Praxis erhalten Sie von mir nach jedem Termin eine Quittung mit Rechnungsnummer über den zu begleichenden Betrag. Es ist üblich die Summe in bar zu entrichten.
In einem Zeiraum von 14 Tagen nach dem Termin erhalten Sie dann die entsprechende detaillierte Rechnung, die Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kasse einreichen können.
Ich erlaube mir ein Stundenhonorar von 60.00 € zu berechnen. (In der Sprechstunde, per Telefon oder per e-mail)
Detailliert aufgeführte Gebührensätze können Sie der Patienteninformation in meinem Wartezimmer entnehmen.
Termine
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Sollten Sie einen Termin aus dringenden Gründen nicht wahrnehmen können, so teilen mir dieses bitte unbedingt mindestens 24 Stunden vorher mit. Bitte bedenken Sie dabei, dass ich speziell für Sie diese Zeit reserviert und mich auf Sie vorbereitet habe.
Wenn der Termin nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt wird, erlaube ich mir 50,00€ Rechnung zu stellen.
Private Krankenversicherer und Beihilfe
Bei einem privaten Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme)! Bestimmte diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Bewertung, und damit leider auch hinsichtlich der Kostenerstattung, umstritten, so dass eine Anfrage durch den Versicherten (also Sie) beim Versicherer i.S.e. Kostenübernahmeantrags immer sinnvoll bzw. als geboten erscheint, bevor mit einer Behandlung begonnen wird.
Berufspflichten des Heilpraktikers
Der Heilpraktiker wendet unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können.
Dem Heilpraktiker ist es nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem Patienten Heilungsversprechen abzugeben.
Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung behandelt werden. Behandlungen per Brief (Fernbehandlung) sind unzulässig. Die Möglichkeit der telefonischen Beratung im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung bleibt davon unberührt, wenn der Heilpraktiker den Patienten vorher untersucht hat.
Kein Kurierzwang
Der Heilpraktiker kann den Antrag auf Annahme eines Behandlungsvertrages zurückweisen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist, etwa wenn er verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen
bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (Verdacht, Erkrankung, Tod; namentlich und nichtnamentlich, etc.), die an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch den Heilpraktiker zu erfolgen haben.
Manuelle Therapien / Dorn-Breuss, Shiatsubehandlung
Aus ökologischen, ökonomischen und hygienischen Gesichtspunkten heraus möchte ich jeden Patienten darum bitten, zu den Behandlungsterminen ein eigenes Spannbetttuch, Bettlaken und großes Bade- oder Saunatuch o.ä. mitzubringen (Vorgaben durch das Gesundheitsamt); unterbleibt dieses, so dass ein solches von der Praxis bereitgestellt werden muss, so erheben wir eine zusätzliche Gebühr von 5,- € je Termin!